Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (vom 4. November 2003) Art. 6; Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (vom 4. November 2003) Art. 22; ArbZG § 2; ArbZG § 3; ArbZG § 7; Manteltarifvertrag für die chemische Industrie § 5;
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 14.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 1482/08
ArbG Hannover, vom 19.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 153/08
Zulässigkeit der dauernden Überschreitung der Arbeitszeit der durchschnittlichen wöchentlichen [Werkfeuerwehr] bei gesichertem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer
BAG, Urteil vom 23.06.2010 - Aktenzeichen 10 AZR 544/09
DRsp Nr. 2010/15819
Zulässigkeit der dauernden Überschreitung der Arbeitszeit der durchschnittlichen wöchentlichen [Werkfeuerwehr] bei gesichertem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer
1. § 5 Abschn. II des Manteltarifvertrags für die chemische Industrie (MTV) trifft eine gegenüber § 5 Abschn. I MTV spezielle abschließende Regelung über die Dauer der Arbeitszeit, indem er die Arbeitnehmer in bestimmtem Umfang zu regelmäßigen sog. 24-Stunden-Diensten verpflichtet.2. Die sog. Bereitschaftsruhezeit von acht Stunden im Rahmen eines 24-Stunden-Dienstes ist Arbeitszeit iSd. ArbZG, da die Arbeitnehmer im Betrieb anwesend sein müssen; dass sie nur zu unvorhergesehen erforderlich werdenden Arbeiten herangezogen werden dürfen, steht dem nicht entgegen.3. § 7 Abs. 2aArbZG erlaubt unter den dort im Einzelnen bestimmten Voraussetzungen, dass die durchschnittliche tarifliche Wochenarbeitszeit ohne Ausgleich 48 Stunden überschreitet.4. § 7 Abs. 2aArbZG enthält keine Vorgaben dazu, auf welche Art und Weise eine Gefährdung der Gesundheit der Arbeitnehmer ausgeschlossen werden soll. Allgemeine Vorgaben des Arbeitsschutzrechts wie etwa die Erstellung einer Gefährdungsanalyse gem. § 5ArbSchG reichen jedenfalls nicht aus.
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