LAG Nürnberg - Urteil vom 11.10.2013
3 Sa 699/10
Normen:
AÜG § 10 Abs. 4 i.V.m. § 9 Nr. 2; BGB § 307 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 19.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 8336/09

Zulässigkeit der Bezugnahme auf den MTV Zeitarbeit vom 22.07.2003 in einem ArbeitsvertragVoraussetzungen eines Anspruchs auf equal-pay

LAG Nürnberg, Urteil vom 11.10.2013 - Aktenzeichen 3 Sa 699/10

DRsp Nr. 2017/3421

Zulässigkeit der Bezugnahme auf den MTV Zeitarbeit vom 22.07.2003 in einem Arbeitsvertrag Voraussetzungen eines Anspruchs auf equal-pay

Da der MTV Zeitarbeit vom 22.07.2003, abgeschlossen vom Bundesverband Zeitarbeit Personaldienstleistungen e.V. (BZA) und den Mitgliedsgewerkschaften des DGB einen Einheitstarifvertrag und keinen mehrgliedrigen darstellt, ist die Bezugnahme auf dieses Tarifwerk im Arbeitsvertrag transparent und wirksam. Ein Anspruch auf equal-pay-Ansprüche besteht auch nicht, falls die Gewerkschaft Transnet den Ergänzungstarifvertrag vom 30. Mai 2006 nicht unterzeichnet hat.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 19.07.2010, Az.: 2 Ca 8336/09 wird auf Kosten des Rechtsmittelführers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AÜG § 10 Abs. 4 i.V.m. § 9 Nr. 2; BGB § 307 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in dem vorliegenden Verfahren über equal-pay-Ansprüche, über Vergütung der täglichen Fahrt zur D... als Arbeitszeit und Aufwendungsersatz.