I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 26.04.2017 -
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darum, ob die beklagte Arbeitgeberin berechtigt ist, den Kläger im Wege des Direktionsrechts als verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK) ohne dessen Einverständnis zu bestellen.
Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Urteil vom 26.04.2017 der Klage stattgegeben und festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, auf der Grundlage der Anweisung vom 2. Juni 2016 als verantwortliche Elektrofachkraft tätig zu werden und die Fach- und Aufsichtsverantwortung sowie die Rechte und Pflichten hinsichtlich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz bei elektrotechnischen Arbeiten auszuüben sowie ferner nicht verpflichtet sei, auf der Grundlage der Anweisungen vom 2. Juni 2016
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