LAG Köln - Beschluss vom 08.01.2020
9 Ta 203/19
Normen:
ZPO § 567 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 29.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 40/18

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Trennung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens in mehrere Einzelverfahren

LAG Köln, Beschluss vom 08.01.2020 - Aktenzeichen 9 Ta 203/19

DRsp Nr. 2020/5847

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Trennung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens in mehrere Einzelverfahren

Die Trennung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens durch ein Arbeitsgericht in mehrere Einzelverfahren ist auch dann nicht mit der Beschwerde selbständig anfechtbar, wenn sich dadurch die nach § 40 BetrVG vom Arbeitgeber zu tragenden Anwaltskosten des Betriebsrats auf Grund der degressiven Gebührentabelle des § 13 RVG voraussichtlich mehr als verdreifachen. Der Arbeitgeber ist darauf verwiesen, beim Arbeitsgericht eine Aufhebung des Trennungsbeschlusses zu beantragen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 29.08.2019 verkündeten Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen - 5 BV 40/18 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 567 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Arbeitgeberin entwickelt und produziert Türdichtungen für die Automobilindustrie. Sie beschäftigt in ihrem A Werk nach eigenen Angaben ca. 450 Arbeitnehmer.