LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 26.02.2020
14 Ta 64/20
Normen:
ZPO §§ 240, 252;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 26.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 1034/19

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Feststellung der Unterbrechung des Verfahrens gem. § 240 ZPO

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.02.2020 - Aktenzeichen 14 Ta 64/20

DRsp Nr. 2020/15295

Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Feststellung der Unterbrechung des Verfahrens gem. § 240 ZPO

Gegen die Feststellung der Unterbrechung des Verfahrens nach § 240 ZPO ist die sofortige Beschwerde analog § 252 ZPO zulässig.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26. Juli 2019 – 12 Ca 1034/19 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO §§ 240, 252;

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer und Kläger (künftig: Kläger) macht in der Hauptsache gegen zahlreiche Beklagte Bestands-, Beschäftigungs- und Annahmeverzugslohnansprüche geltend. Mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 1. Juli 2019 - 810 IN 412/19 W - wurde gegen die Beklagte zu 4) das Insolvenzverfahren eröffnet und Frau Rechtsanwältin Dr. A als Insolvenzverwalterin ernannt (Bl. 65 d.A.). Mit Beschluss vom 26. Juli 2019 hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main festgestellt, dass das Verfahren gegen die Beklagte zu 4) gemäß § 240 ZPO unterbrochen ist, da über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde (Bl. 70 d.A.). Der Beschluss wurde dem Kläger am 10. Oktober 2019 zugestellt (Bl. 96 d.A.).