I.
Die Beklagte wendet sich mit ihrer am 7. April 2003 beim Arbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts vom 4. April 2003, mit dem dieses einem im Rahmen einer vom Kläger erhobenen Vollstreckungsgegenklage gestellten Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem arbeitsgerichtlichen Vergleich vom 9. Dezember 2002 stattgegeben hat.
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