OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.11.2010
6 B 1131/10
Normen:
VwVfG § 39 Abs. 1; VwGO § 106; LBG NRW § 25 Abs. 1; LPVG NRW § 72 Abs. 1 Nr. 5; LPVG NRW § 66 Abs. 1;

Zulässigkeit der Beschwerde einer Lehrerin gegen die Ablehnung des Eilrechtsschutzes zur Verhinderung einer Versetzungsverfügung; Vorliegen einer rechtmäßigen Anhörung bei einer Stellungnahme zu fehlinterpretierten Versetzungsgründen; Auswirkungen der Erkennbarkeit und Nichtbeanstandung von Mängeln des Personalrats bei der Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.11.2010 - Aktenzeichen 6 B 1131/10

DRsp Nr. 2010/21782

Zulässigkeit der Beschwerde einer Lehrerin gegen die Ablehnung des Eilrechtsschutzes zur Verhinderung einer Versetzungsverfügung; Vorliegen einer rechtmäßigen Anhörung bei einer Stellungnahme zu fehlinterpretierten Versetzungsgründen; Auswirkungen der Erkennbarkeit und Nichtbeanstandung von Mängeln des Personalrats bei der Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens

Einzelfall einer erfolglosen Beschwerde einer Lehrerin gegen die Ablehnung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine Versetzungsverfügung.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwVfG § 39 Abs. 1; VwGO § 106; LBG NRW § 25 Abs. 1; LPVG NRW § 72 Abs. 1 Nr. 5; LPVG NRW § 66 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage - 4 K 1664/10 - gegen die Versetzungsverfügung des Antragsgegners vom 19. Juli 2010 hätte anordnen müssen.