BAG - Beschluss vom 23.02.2016
1 ABR 5/14
Normen:
ArbGG § 4; ArbGG § 81 Abs. 3; ArbGG § 87 Abs. 2 S. 3 Hs. 2; BetrVG § 76 Abs. 6; BetrVG § 87 Abs. 2; ZPO § 264 Nr. 2; ZPO § 293 S. 2; ZPO § 559 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 76 Nr. 67
AUR 2016, 381
AUR 2016, 382
ArbRB 2016, 235
BB 2016, 1524
BetrVG 1972 § 76 Nr. 67
EzA-SD 2016, 15
NZA 2016, 972
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 01.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 TaBV 778/13
LAG Berlin-Brandenburg, vom 01.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 TaBV 839/13
ArbG Berlin, vom 05.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 26 BV 18823/12

Zulässigkeit der Beschwerde bei lediglich hilfsweiser Weiterverfolgung des bislang geltend gemachten Anspruchs

BAG, Beschluss vom 23.02.2016 - Aktenzeichen 1 ABR 5/14

DRsp Nr. 2016/10372

Zulässigkeit der Beschwerde bei lediglich hilfsweiser Weiterverfolgung des bislang geltend gemachten Anspruchs

Orientierungssätze: 1. Das Rechtsmittel der Beschwerde setzt voraus, dass eine in der angefochtenen Entscheidung liegende Beschwer beseitigt werden soll. Wird ein in erster Instanz abgewiesener Anspruch nur noch hilfsweise weiterverfolgt und werden im Übrigen im Wege der Antragsänderung bisher nicht gestellte neue Ansprüche in das Verfahren eingeführt, ist die Beschwerde nur insoweit zulässig, als der ursprüngliche Antrag unbedingt weiterverfolgt wird. 2. Haben die Betriebsparteien vereinbart, bei Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung und Auslegung einer Betriebsvereinbarung zunächst ein obligatorisches innerbetriebliches Konfliktlösungsverfahren durchzuführen, sind vor den Gerichten für Arbeitssachen erhobene Anträge unzulässig, wenn das vereinbarte Verfahren unterbleibt.

1. Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. November 2013 - 13 TaBV 778/13 - und - 13 TaBV 839/13 - insoweit aufgehoben, als er die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 5. März 2013 - 26 BV 18823/12 - zurückgewiesen hat.

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 5. März 2013 - 26 BV 18823/12 - abgeändert: