LAG Hamm - Urteil vom 25.08.2022
5 Sa 994/21
Normen:
BGB § 305 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn, vom 09.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1559-20

Zulässigkeit der Beschränkung der Leistungen gegenüber neu eintretenden Beschäftigten i.R.d. Gesamtzusage (hier: Urlaubsgeld)

LAG Hamm, Urteil vom 25.08.2022 - Aktenzeichen 5 Sa 994/21

DRsp Nr. 2024/7043

Zulässigkeit der Beschränkung der Leistungen gegenüber neu eintretenden Beschäftigten i.R.d. Gesamtzusage (hier: Urlaubsgeld)

1. Ein Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Urlaubsgeld, wenn zum Zeitpunkt der Begründung des Arbeitsverhältnisses eine geänderte Gesamtzusage galt, die einen Freiwilligkeitsvorbehalt hinsichtlich der Leistung beinhaltete. 2. Ein Freiwilligkeitsvorbehalt kann regelmäßig das Entstehen eines Rechtsanspruchs auf eine künftige Sonderzahlung wirksam verhindern.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 09.07.2021- 3 Ca 1559/20 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Normenkette:

BGB § 305 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger beansprucht von der Beklagten die Zahlung von Urlaubsgeld für das Jahr 2020.

Der Geschäftsgegenstand der Beklagten ist die Errichtung, Wartung und Instandsetzung von Windenergieanlagen, wobei sie ausschließlich für ihren einzigen Kunden, den deutschen Marktführer A, tätig ist. Bei der Beklagten ist ein Betriebsrat gebildet. Dieser besteht seit dem Jahr 2013.