LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.02.2001
4 Sa 105/00
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 2 ; ArbGG § 60 Abs. 1 ; ArbGG § 64 Abs. 2 b n.F. ; ArbGG § 72a ; ZPO § 97 Abs. 1 ; ZPO § 256 Abs. 2 ; ZPO § 321 ; GKG § 25 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 11.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 98/00

Zulässigkeit der Berufung, wenn nicht klar ist, ob das Arbeitsgericht den Streitwert unrichtig festgesetzt oder nur über einen Teil der Klage entschieden hat; konkludente Vertragsänderung bei rügeloser Hinnahme einer entsprechenden Erklärung des Vertragsgegners und vorbehaltloser Weiterarbeit zu den neuen Bedingungen

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.02.2001 - Aktenzeichen 4 Sa 105/00

DRsp Nr. 2003/4536

Zulässigkeit der Berufung, wenn nicht klar ist, ob das Arbeitsgericht den Streitwert unrichtig festgesetzt oder nur über einen Teil der Klage entschieden hat; konkludente Vertragsänderung bei rügeloser Hinnahme einer entsprechenden Erklärung des Vertragsgegners und vorbehaltloser Weiterarbeit zu den neuen Bedingungen

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 2 ; ArbGG § 60 Abs. 1 ; ArbGG § 64 Abs. 2 b n.F. ; ArbGG § 72a ; ZPO § 97 Abs. 1 ; ZPO § 256 Abs. 2 ; ZPO § 321 ; GKG § 25 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Frage, ob der vertragsgemäße Stundenlohn der Klägerin 21.00 DM oder 22,70 DM brutto beträgt.

Die Klägerin ist bei der Beklagten, die ein Textilunternehmen führt, als Hilfsarbeiterin, und zwar zunächst als Kettlerin in der Serienfertigung im Akkord, zu einem Stundenlohn, der zuletzt bis einschließlich 30. Juni 1995 22,70 DM brutto betrug, beschäftigt. Die Anwendung der einschlägigen Tarifverträge der Textilindustrie ist vereinbart. In der Folge vergütete die Beklagte die Arbeitsleistungen der Klägerin im Zeitlohn in übertariflicher Höhe mit einem Stundenlohn von 21,00 DM.