BAG - Urteil vom 15.11.2016
9 AZR 125/16
Normen:
ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 50
NJW 2017, 748
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 12.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 88 a/15
ArbG Flensburg, vom 19.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1123/14

Zulässigkeit der Berufung als ProzessfortsetzungsbedingungBeschwer des Rechtsmittelführers als Voraussetzung der BerufungAnforderungen an die Berufungsbegründung im ZivilprozessKlageänderung und Unzulässigkeit der Berufung

BAG, Urteil vom 15.11.2016 - Aktenzeichen 9 AZR 125/16

DRsp Nr. 2017/170

Zulässigkeit der Berufung als Prozessfortsetzungsbedingung Beschwer des Rechtsmittelführers als Voraussetzung der Berufung Anforderungen an die Berufungsbegründung im Zivilprozess Klageänderung und Unzulässigkeit der Berufung

Orientierungssatz: Ein im Wege der Klageänderung neuer, bisher nicht gestellter Anspruch kann nicht das alleinige Ziel eines Rechtsmittels sein. Das Rechtsmittel der Berufung setzt voraus, dass der Berufungskläger die Beseitigung einer in der angefochtenen Entscheidung liegenden Beschwer erstrebt. Dies erfordert, dass der im ersten Rechtszug erhobene Anspruch wenigstens teilweise weiterverfolgt wird.

1. Die Zulässigkeit der Berufung ist eine vom Senat von Amts wegen zu prüfende Prozessfortsetzungsbedingung (BAG 23. Februar 2016 - 3 AZR 230/14 - Rn. 9; vgl. auch BAG 15. März 2011 - 9 AZR 813/09 - Rn. 9). Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Begründung i.S.d. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO oder ist die Berufung aus anderen Gründen unzulässig, hat das Revisionsgericht die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Berufung als unzulässig verworfen wird. Dass das Berufungsgericht das Rechtsmittel für zulässig gehalten hat, ist ohne Bedeutung (vgl. BAG 23. Februar 2016 - 3 AZR 230/14 - Rn. 9; BAG 15. März 2011 - 9 AZR 813/09 - Rn. 9).