LAG Hamm - Beschluss vom 23.11.2015
18 Sa 517/15
Normen:
ZPO § 319 Abs. 1;

Zulässigkeit der Berichtigung der Kostenentscheidung

LAG Hamm, Beschluss vom 23.11.2015 - Aktenzeichen 18 Sa 517/15

DRsp Nr. 2015/20614

Zulässigkeit der Berichtigung der Kostenentscheidung

Weicht der handschriftlich verfasste, vom Vorsitzenden und den ehrenamtlichen Richtern unterzeichnete Tenor von dem Tenor des Urteils ab, so ist von einem Übertragungsfehler auszugehen, der der Berichtigung gem. § 319 Abs. 1 ZPO zugänglich ist.

Tenor

(*1) wird das Urteil vom 02.07.2015 hinsichtlich der Kostenentscheidung wie folgt abgeändert:

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 7/8 und die Klägerin zu 1/8.

Normenkette:

ZPO § 319 Abs. 1;

Gründe

I. Die Berichtigung erfolgt gemäß § 319 Abs. 1 ZPO.

Nach § 319 Abs. 1 ZPO können offenbare Unrichtigkeiten berichtigt werden. Eine Berichtigung kommt bei jeder unzutreffenden Verlautbarung des Gerichts in Betracht, sofern diese evident ist, d.h. wenn sich die Unrichtigkeit für einen Außenstehenden aus dem Zusammenhang der Entscheidung oder der Umstände ihrer Verkündung ohne weiteres ergibt (Vollkommer, a.a.O. Rn. 4 f. m.w.N.). Das gilt auch für die Kostenentscheidung, falls diese offenbar nach den zu berücksichtigenden Umständen anders hätte ausfallen sollen (Vollkommer, a.a.O. Rn. 15, 18).