(*1) wird das Urteil vom 02.07.2015 hinsichtlich der Kostenentscheidung wie folgt abgeändert:
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 7/8 und die Klägerin zu 1/8.
I. Die Berichtigung erfolgt gemäß § 319 Abs. 1 ZPO.
Nach § 319 Abs. 1 ZPO können offenbare Unrichtigkeiten berichtigt werden. Eine Berichtigung kommt bei jeder unzutreffenden Verlautbarung des Gerichts in Betracht, sofern diese evident ist, d.h. wenn sich die Unrichtigkeit für einen Außenstehenden aus dem Zusammenhang der Entscheidung oder der Umstände ihrer Verkündung ohne weiteres ergibt (Vollkommer, a.a.O. Rn. 4 f. m.w.N.). Das gilt auch für die Kostenentscheidung, falls diese offenbar nach den zu berücksichtigenden Umständen anders hätte ausfallen sollen (Vollkommer, a.a.O. Rn. 15, 18).
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