Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 24.11.2015 (
I.
Die gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2 u. 3 ZPO, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 78 Satz 1 ArbGG, 11 a Abs. 1 ArbGG zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss vom 24.11.2015 ausdrücklich nur den von dem Kläger gewählten Rechtsanwalt Fabian Sachse beigeordnet, den Antrag auf zusätzliche Beiordnung des unterbevollmächtigten Rechtsanwalts indes zutreffend abgelehnt.
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