LAG Köln - Beschluss vom 21.03.2016
1 Ta 384/15
Normen:
ZPO § 121 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 24.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1707/15

Zulässigkeit der Beiordnung eines Unterbevollmächtigten für die Vertretung in der mündlichen Verhandlung

LAG Köln, Beschluss vom 21.03.2016 - Aktenzeichen 1 Ta 384/15

DRsp Nr. 2016/8665

Zulässigkeit der Beiordnung eines Unterbevollmächtigten für die Vertretung in der mündlichen Verhandlung

Die Beiordnung eines Unterbevollmächtigten für die Vertretung in der mündlichen Verhandlung neben der Beiordnung eines Rechtsanwalts kommt mangels gesetzlicher Grundlage nicht in Betracht

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 24.11.2015 (2 Ca 1707/15) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 4;

Gründe

I.

Die gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2 u. 3 ZPO, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 78 Satz 1 ArbGG, 11 a Abs. 1 ArbGG zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss vom 24.11.2015 ausdrücklich nur den von dem Kläger gewählten Rechtsanwalt Fabian Sachse beigeordnet, den Antrag auf zusätzliche Beiordnung des unterbevollmächtigten Rechtsanwalts indes zutreffend abgelehnt.