LAG Köln - Urteil vom 04.05.2015
2 Sa 1090/14
Normen:
§ 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 TzBfG;
Fundstellen:
EzA-SD 2015, 6
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 02.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 8522/13

Zulässigkeit der Befristung von Arbeitsverträgen zur Vertretung erkrankter Lehrer

LAG Köln, Urteil vom 04.05.2015 - Aktenzeichen 2 Sa 1090/14

DRsp Nr. 2015/13687

Zulässigkeit der Befristung von Arbeitsverträgen zur Vertretung erkrankter Lehrer

Die Befristung von Arbeitsverträgen zur Vertretung erkrankter Lehrer jeweils vom Beginn der Schulferien bis zum Beginn der nächsten Schulferien ist, soweit nicht wegen der Gesamtdauer der Befristungen und der Anzahl der befristeten Verträge von institutionellem Missbrauch auszugehen ist, nicht zu beanstanden. Die Befristung wird nicht dadurch unwirksam, dass die Vertretungskraft schwanger ist. Dauert der Vertretungsbedarf an, muss sich die Schwangere auf die Folgevertretung bewerben und darf hierbei nicht diskriminierend von der Auswahl ausgeschlossen werden. Fehlt es an einer solchen Bewerbung, hat dies auf die Überprüfung des sachlichen Grundes der Vertretungsbefristung keinen Einfluss.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.09.2014 - 12 Ca 8522/13 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 TzBfG;

Tatbestand