ArbG Chemnitz, vom 28.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2274/08
LAG Sachsen, vom 15.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 13/09
Zulässigkeit der Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren; Vorliegen einer Zuvor-Beschäftigung i.S.v. § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG bei Zurückliegen des früheren Arbeitsverhältnisses mehr als drei Jahre; Verhinderung von Befristungsketten als Zweck des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG; Auslegung des Verbots der Vorbeschäftigung nach § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG
BAG, Urteil vom 06.04.2011 - Aktenzeichen 7 AZR 716/09
DRsp Nr. 2011/7760
Zulässigkeit der Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren; Vorliegen einer Zuvor-Beschäftigung" i.S.v. § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG bei Zurückliegen des früheren Arbeitsverhältnisses mehr als drei Jahre; Verhinderung von Befristungsketten als Zweck des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG; Auslegung des Verbots der Vorbeschäftigung nach § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG
Der Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ohne Sachgrund bis zu zwei Jahre zu befristen, steht ein früheres Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers mit demselben Arbeitgeber nicht nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG entgegen, wenn das Ende des vorangegangenen Arbeitsverhältnisses mehr als drei Jahre zurückliegt.Orientierungssätze: 1. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Das gilt nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. 2. Eine "Zuvor-Beschäftigung" iSv. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist nicht gegeben, wenn das frühere Arbeitsverhältnis mehr als drei Jahre zurückliegt. Das ergibt die Auslegung der Vorschrift. 3. 4. 5. 6.
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