Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 07.12.2017 - AZ:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der Beklagten nicht aufgrund der Befristung mit Ablauf des 26. Juli 2017 beendet worden ist.
2.Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Entfristungsklage als Hausmeister in Vollbeschäftigung weiter zu beschäftigen.
II.Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
III.Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses.
1. 2. 1. 2.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|