LAG Düsseldorf - Urteil vom 04.05.2018
6 Sa 64/18
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 07.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1861/17

Zulässigkeit der Befristung eines ArbeitsverhältnissesUmfang des Vorbeschäftigungsverbots gem. § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG

LAG Düsseldorf, Urteil vom 04.05.2018 - Aktenzeichen 6 Sa 64/18

DRsp Nr. 2018/9670

Zulässigkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses Umfang des Vorbeschäftigungsverbots gem. § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG

Das Vorbeschäftigungsverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist zeitlich nicht begrenzt (entgegen BAG, Urteile vom 21.09.2011 - 7 AZR 375/10 - sowie vom 06.04.2011 - 7 AZR 716/09 -).

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 07.12.2017 - AZ: 2 Ca 1861/17 - abgeändert.

1.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der Beklagten nicht aufgrund der Befristung mit Ablauf des 26. Juli 2017 beendet worden ist.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Entfristungsklage als Hausmeister in Vollbeschäftigung weiter zu beschäftigen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses.

1. 2. 1. 2.