LAG Hamm - Urteil vom 14.06.2018
11 Sa 1775/17
Normen:
WissZeitVG § 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 18.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 2440/17

Zulässigkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses nach dem WissZeitVGBegriff des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals i.S. von § 1 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG

LAG Hamm, Urteil vom 14.06.2018 - Aktenzeichen 11 Sa 1775/17

DRsp Nr. 2018/16338

Zulässigkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses nach dem WissZeitVG Begriff des "wissenschaftlichen und künstlerischen Personals" i.S. von § 1 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG

Hat ein Arbeitnehmer überwiegend Aufgaben wahrzunehmen, die nicht als wissenschaftlich zu qualifizieren sind, sondern administrative und evaluierende Tätigkeiten eines akademisch ausgebildeten Mitarbeiters beschreiben, bei denen nicht die Zielsetzung festgestellt werden kann, dass durch die Wahrnehmung dieser Aufgaben der Erkenntnisstand der wissenschaftlichen Disziplin (hier: Museumsforschung) erweitert, erarbeitet oder gesichert werden soll, so kommt eine bis zu 6-jährige Befristung gem. § 2 Abs. 1 WissZeitVG nicht in Betracht.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 18.10.2017 - 10 Ca 2440/17 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen mit der Klarstellung, dass die gerichtliche Feststellung dahin geht, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung im Arbeitsvertrag vom 06.07.2011 mit dem 14.07.2017 beendet worden ist.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

WissZeitVG § 2 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die am 06.07.2011 schriftlich vereinbarte Befristung ihres Arbeitsverhältnisses auf den 14.07.2017 (Befristung "gem. § 2 Abs. 1 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG)").