Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 18.10.2017 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin wendet sich gegen die am 06.07.2011 schriftlich vereinbarte Befristung ihres Arbeitsverhältnisses auf den 14.07.2017 (Befristung "gem. §
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