LAG München - Urteil vom 12.01.2012
4 Sa 804/11
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 14.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 614/11

Zulässigkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses mit der ARGE im Rahmen des Projekts Perspektive 50plus

LAG München, Urteil vom 12.01.2012 - Aktenzeichen 4 Sa 804/11

DRsp Nr. 2012/9343

Zulässigkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses mit der ARGE im Rahmen des Projekts "Perspektive 50plus"

Die Beschäftigung in der ARGE (für Beschäftigung München GmbH) im Rahmen eines Programms (zweite Phase) des Bundesprogramms "Perspektive 50plus - Beschäftigungspakte für Ältere in den Regionen", das vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bezuschusst wird, rechtfertigt nicht in ausreichender Weise die Annahme des Vorliegens eines nur vorübergehend bestehenden betrieblichen Bedarfes an der Arbeitsleistung i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG (als einzigen hier in Betracht kommenden sachlichen Befristungsgrundes).

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 14. Juli 2011 - 12 Ca 614/11 - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 31.12.2010 hinaus fortbestanden hat.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung zum 31.12.2010 geendet hat.