I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 14. Juli 2011 -
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 31.12.2010 hinaus fortbestanden hat.
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
III. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung zum 31.12.2010 geendet hat.
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