Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 16.09.2015 -
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 31.03.2015 geendet hat.
Der Kläger war bei der Beklagten und zwar der Beauftragten der Bundesregierung für K und M aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 21.03.2013 befristet - ohne Sachgrund - vom 01.04.2013 bis zum 31.03.2015 als Sachbearbeiter beschäftigt.
Zuvor war er vom 01.09.2001 bis zum 20.06.2004 bei der Beklagten im Bundesamt für den Z beschäftigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes, einschließlich der Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
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