LAG Hamm - Urteil vom 04.02.2016
11 Sa 226/15
Normen:
WissZeitVG § 2 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 04.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 757/14

Zulässigkeit der Befristung des Arbeitsvertrages einer Lehrkraft für anglistische Mediävistik für eine 0,5-Stelle

LAG Hamm, Urteil vom 04.02.2016 - Aktenzeichen 11 Sa 226/15

DRsp Nr. 2016/9199

Zulässigkeit der Befristung des Arbeitsvertrages einer Lehrkraft für anglistische Mediävistik für eine 0,5-Stelle

Die Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem Personal gem. § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG setzt voraus, dass eine wissenschaftliche Tätigkeit verrichtet wird. Zu wissenschaftlichen Dienstleistung kann auch die Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fertigkeiten an Studierende und deren Unterweisung in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden gehören. Die wissenschaftliche Tätigkeit ist dabei von einer unterrichtenden Lehrtätigkeit ohne Wissenschaftsbezug abzugrenzen. Die Vermittlung eigener Forschungsergebnisse ist nicht zwingend notwendig. Es reicht aus, wenn wissenschaftliche Erkenntnisse Dritter vermittelt werden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 04.09.2014 - 4 Ca 757/14 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

WissZeitVG § 2 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung des Arbeitsvertrags auf den 15.10.2014 und um die Weiterbeschäftigung über den Befristungstermin hinaus.

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