I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 2. März 2017 -
II. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten insbesondere um die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses nach dem
Der Kläger war vom 16. September 2002 bis zum 15. Juni 2003 als "Assistent Professor", vom 18. September 2003 bis 17. September 2009 als "Academic Director", vom 1. Mai 2007 bis zu seiner Abberufung zum 31. Dezember 2012 als Mitgeschäftsführer und Co-Dekan bei der Beklagten, die am 2. Februar 2011 als private Hochschule des Landes Berlin anerkannt wurde, beschäftigt. Unter 31. Juli 2012 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag (Anlage K1, Bl. 19 ff. d.A.), in dem sie eine Beschäftigung des Klägers als Juniorprofessor in der Zeit vom 1. August 2012 bis zum 31. Juli 2015 zu einem Bruttomonatseinkommen von 6.250,00 EUR mit einer Verlängerungsoption für den Kläger um ein Jahr, von der der Kläger Gebrauch machte, vereinbarten.
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