Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 07. Mai 2013 -
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Befristung im Arbeitsvertrag nicht zum 31. Juli 2012 beendet wurde.
Es wir festgestellt, dass die Änderungen der Arbeitsbedingungen durch die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 27. Juli 2011 rechtsunwirksam ist.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger folgende Beträge zu zahlen:
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