LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.05.2014
6 Sa 1279/13
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 2; KSchG § 1 Abs. 3; BetrVG § 102 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 07.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1035/11

Zulässigkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses des Koordinators im Fachbereich Fernsehen

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.05.2014 - Aktenzeichen 6 Sa 1279/13

DRsp Nr. 2015/15781

Zulässigkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses des Koordinators im Fachbereich Fernsehen

1. Voraussetzung der Rechtmäßigkeit einer Befristungsabrede bezüglich Rundfunk- und Fernsehmitarbeitern gemäß § 14 Abs 1 S 2 Nr 4 TzBfG ist die Feststellung eines unmittelbar programmgestaltenden Einflusses aufgrund der vom Arbeitnehmer geschuldeten Arbeitsleistung. 2. Zur Darlegung des Wegfalls eines Arbeitsplatzes aufgrund der Zusammenlegung verschiedener Fachbereiche einer Fortbildungseinrichtung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung bzw. Änderungskündigung.

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 07. Mai 2013 - 1 Ca 1035/11 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Befristung im Arbeitsvertrag nicht zum 31. Juli 2012 beendet wurde.

Es wir festgestellt, dass die Änderungen der Arbeitsbedingungen durch die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 27. Juli 2011 rechtsunwirksam ist.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger folgende Beträge zu zahlen: