LAG Hamm - Urteil vom 12.06.2017
11 Sa 858/16
Normen:
BDSG §§ 6 b, 32, 28; ZPO § 286;
Fundstellen:
NZA-RR 2018, 13
Vorinstanzen:
ArbG Bocholt, vom 23.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 333/16

Zulässigkeit der Auswertung von Bildmaterial zu Kassiervorgängen durch den Arbeitgeber

LAG Hamm, Urteil vom 12.06.2017 - Aktenzeichen 11 Sa 858/16

DRsp Nr. 2017/15377

Zulässigkeit der Auswertung von Bildmaterial zu Kassiervorgängen durch den Arbeitgeber

1. Nach § 6 b Abs. 5 BDSG sind die Daten einer offenen Videoüberwachung zur Wahrnehmung des Hausrechts und zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke in einem öffentlich zugänglichen Ladenlokal unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.2. Mit dieser Vorschrift ist es nicht vereinbar, wenn ein Ladeninhaber nach Ablauf eines Dreimonatszeitraums die betriebswirtschaftlichen Zahlen auswertet und wegen dabei zutage getretener Auffälligkeiten ab dem 15. des Folgemonats die Videoaufzeichnungen des abgelaufenen Dreimonatszeitraums auswertet, welche lückenloses Bildmaterial zu sämtlichen Kassiervorgängen der zurückliegenden Arbeitswochen enthalten.3. Wegen der Intensität der Persönlichkeitsrechtsverletzung durch den Verstoß gegen den Datenschutz besteht ein Beweisverwertungsverbot. Die fraglichen Videokonsequenzen dürfen nicht zum Nachweis der Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches verwandt werden.