LAG Frankfurt/Main, vom 16.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 TaBV 127/13
ArbG Frankfurt/Main, vom 06.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 20 BV 78/13
Zulässigkeit der Aussetzung eines Rechtsstreits gem. § 97 Abs. 5 S. 1 ArbGG zur Klärung der Tarifzuständigkeit oder -fähigkeit
BAG, Beschluss vom 26.01.2016 - Aktenzeichen 1 ABR 13/14
DRsp Nr. 2016/7578
Zulässigkeit der Aussetzung eines Rechtsstreits gem. § 97 Abs. 5 S. 1 ArbGG zur Klärung der Tarifzuständigkeit oder -fähigkeit
1. Hängt die Entscheidung eines nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG ausgesetzten Rechtsstreits offensichtlich nicht von der in einem Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4, § 97ArbGG zu klärenden rechtlichen Eigenschaft der Tarifzuständigkeit oder Tariffähigkeit ab, vermittelt der Aussetzungsbeschluss keine Antragsbefugnis nach § 97 Abs. 5 Satz 2 ArbGG.2. Ein Rechtsstreit, mit dem ein Leiharbeitnehmer von dem Entleiher Auskunft nach § 13AÜG verlangt, kann nicht nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG ausgesetzt werden.Orientierungssätze:1. Die Rechtsfragen, welche rechtliche Qualität ein von mehreren Tarifvertragsparteien geschlossener Tarifvertrag hat und auf die Tarifzuständigkeit welcher der mehreren Tarifvertragsparteien es in diesem Zusammenhang ankommt, können nicht Gegenstand eines Beschlussverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 iVm. § 97ArbGG sein. In einem solchen Beschlussverfahren kann nur über die rechtlichen Eigenschaften der Tariffähigkeit oder der Tarifzuständigkeit von Vereinigungen entschieden werden.
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