Der Antrag der Klägerin auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.
I.
Die Klägerin begehrt die Aussetzung des Verfahrens bis zur Erledigung eines gegen die Beklagte geführten Strafverfahrens.
Die Klägerin verfolgt in der Berufung nur noch einen Antrag auf Unterlassung der Herstellung und des Vertriebs von
- Polyethanschaumsystemen,
- lösemittelhaltigen Klebstoffen,
- Schmelzklebern und
- wässrigen Dispersionsklebern
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