Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Dezember 2016 -
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten über das die Zurverfügungstellung der Zugangsprotokolle einer elektronischen Türöffnungs- und Schließanlage an den Betriebsrat.
In dem Betrieb des Arbeitgebers (Beteiligter zu 2) werden etwa 200 Mitarbeiter beschäftigt; dort ist ein Betriebsrat (Antragsteller) gebildet. Unter dem 10. Oktober 2006 schlossen die Betriebspartner eine Betriebsvereinbarung über Firmenausweise und Zugangskontrolle, deren § 3 folgende Regelung enthält:
Der Betriebsrat hat jederzeit uneingeschränktes Einsichtsrecht in die erfassten sowie in die ausgewerteten Daten im System A gemäß der vorhandenen Betriebsvereinbarung.
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