LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 16.05.2023
6 TaBVGa 2/22
Normen:
ZPO § 524 Abs. 2 S. 2; DSGVO Art. 9;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 01.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BVGa 4/22

Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde im einstweiligen Rechtsschutz in BeschlussverfahrenEinsichtsrecht des Arbeitgebers in die Wahlakten zur BetriebsratswahlEinschränkung des Einsichtsrechts zum Schutz des WahlgeheimnissesUnbegründeter Globalantrag auf Einsicht in die WahlaktenKein Vollzug einer einstweiligen Verfügung nach einem Monat

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.05.2023 - Aktenzeichen 6 TaBVGa 2/22

DRsp Nr. 2023/11400

Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde im einstweiligen Rechtsschutz in Beschlussverfahren Einsichtsrecht des Arbeitgebers in die Wahlakten zur Betriebsratswahl Einschränkung des Einsichtsrechts zum Schutz des Wahlgeheimnisses Unbegründeter Globalantrag auf Einsicht in die Wahlakten Kein Vollzug einer einstweiligen Verfügung nach einem Monat

1. Eine Anschlussbeschwerde ist im einstweiligen Rechtsschutz in Beschlussverfahren zulässig. Sie muss fristgemäß erklärt werden, d.h. sie ist nur bis zum Ablauf der einem Beteiligten gesetzten Frist zur Beschwerdeerwiderung zulässig. 2. Aus der in § 19 WO normierten Pflicht des Betriebsrats, die Wahlakten mindestens bis zur Beendigung seiner Amtszeit aufzubewahren, ergibt sich grundsätzlich ein Anspruch des Arbeitgebers auf Einsichtnahme in die Wahlakten. Die Aufbewahrungspflicht soll es ermöglichen, auch nach Abschluss der Betriebsratswahl vom Inhalt der Wahlakten Kenntnis zu nehmen, um die Ordnungsmäßigkeit der Betriebsratswahl überprüfen zu können.