Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 14. September 2016 -
Die Anschlussbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
I.
Die Beteiligten streiten über die Bestellung einer Einigungsstelle.
Die zu 2) beteiligte Arbeitgeberin ist unter anderem normativ an den mit der Gewerkschaft Ver.di geschlossenen Zuordnungs- und Mitbestimmungstarifvertrag vom 01. März 2014 (nachfolgend ZMTV) gebunden. Dessen § 7 hat folgenden Inhalt:
(1) Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat-Gesamtbetriebsrat werden bei Bedarf Einigungsstellen gebildet, sofern dies zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten gesetzlich vorgesehen bzw. in Gesamt-/Betriebsvereinbarungen festgeschrieben ist.
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