BAG - Urteil vom 18.05.2010
3 AZR 80/08
Normen:
GG Art. 3; GG Art. 6; BeamtVG § 53 Abs. 5 S. 1; BeamtVG § 54 Abs. 3; BeamtVG § 54 Abs. 4; BetrVG § 75; BetrAVG § 2 Abs. 5; BetrAVG § 5;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 1799
NZA 2011, 176
ZIP-aktuell 2010, Nr. 139
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 07.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 904/07
ArbG Essen, vom 04.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 5030/06

Zulässigkeit der Anrechnung von Witwergeld nach Beamtenversorgungsrecht auf die betriebliche Altersversorgung; Wirtschaftliche Auszehrung anderer Ansprüche

BAG, Urteil vom 18.05.2010 - Aktenzeichen 3 AZR 80/08

DRsp Nr. 2010/14141

Zulässigkeit der Anrechnung von Witwergeld nach Beamtenversorgungsrecht auf die betriebliche Altersversorgung; Wirtschaftliche Auszehrung anderer Ansprüche

1. Die Anrechnung von Witwergeld nach Beamtenversorgungsrecht auf die betriebliche Altersversorgung ist grundsätzlich mit den rechtlichen Vorgaben der §§ 5 und 2 Abs. 5 BetrAVG sowie § 75 BetrVG iVm. Art. 6 GG vereinbar. 2. a) Bei Berücksichtigung anderweitiger Bezüge im Rahmen der Berechnung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bedeutet dies jedoch , dass deren unverhältnismäßige wirtschaftliche Entwertung auszuschließen ist. Die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers, auf dessen Betriebstreue die Versorgungsleistung beruht, darf nicht völlig unberücksichtigt bleiben, wenn es darum geht, dass sich die ihm für die Betriebszugehörigkeit versprochene Gegenleistung nachteilig auf den wirtschaftlichen Wert aus anderen Rechtsgründen bezogener Leistungen auswirkt. b) Soweit eine derartige Auswirkung bezogen auf den Zweck der betrieblichen Altersversorgung einerseits und den Rechtsgrund der anderweitigen Leistung andererseits zu einer unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Entwertung des anderweitigen Bezuges führt, liegt darin eine nicht zu rechtfertigende Benachteiligung gegenüber anderen Arbeitnehmern, deren Versorgungsbezüge bei gleicher Betriebstreue keine wirtschaftlichen Nachteile zeitigen.