LAG Hamm - Urteil vom 22.01.2020
6 Sa 1364/19
Normen:
AÜG § 11 Abs. 4 S. 2; TVG § 4 Abs. 4; MiLoG § 3 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 27.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 896/19

Zulässigkeit der Anrechnung von Arbeitszeitguthaben von Zeitarbeitnehmern während Nichteinsatzzeiten

LAG Hamm, Urteil vom 22.01.2020 - Aktenzeichen 6 Sa 1364/19

DRsp Nr. 2020/16060

Zulässigkeit der Anrechnung von Arbeitszeitguthaben von Zeitarbeitnehmern während Nichteinsatzzeiten

1. Die einseitig durch den Arbeitgeber erfolgende Anrechnung von Arbeitszeitguthaben während Nichteinsatzzeiten von Zeitarbeitnehmern verstößt gegen § 11 Abs. 4 S. 2 AÜG.2. Die einvernehmlich vereinbarte Anrechnung von Arbeitszeitguthaben während Nichteinsatzzeiten von Zeitarbeitnehmern verstößt nur dann nicht gegen § 11 Abs. 4 S. 2 AÜG, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Zeitarbeitnehmer am Abbau seiner Plusstunden durch Freizeitausgleich gerade während der Nichteinsatzzeit interessiert ist.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 27. Juni 2019 - 6 Ca 896/19 - wird insoweit als unzulässig verworfen, als die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 600,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. April 2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 27. Juni 2019 - 6 Ca 896/19 - zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AÜG § 11 Abs. 4 S. 2; TVG § 4 Abs. 4; MiLoG § 3 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche.

1. 2. 3.