BAG - Urteil vom 20.01.2016
6 AZR 742/14
Normen:
ZPO § 87 Abs. 1 2. Alt.; ZPO § 87 Abs. 2; ZPO § 321 Abs. 1; Arbeitsvertragsrichtlinien für Einrichtungen des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland - Fassung Ost - i.d.F. vom 1. Juli 2007 § 9 Abs. 1; Arbeitsvertragsrichtlinien für Einrichtungen des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland - Fassung Ost - i.d.F. vom 1. Juli 2007 Anlage 8 Abschn. A Abs. 1; Arbeitsvertragsrichtlinien für Einrichtungen des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland - Fassung Ost - i.d.F. vom 1. Juli 2007 Anlage 8 Abschn. A Abs. 3; Arbeitsvertragsrichtlinien für Einrichtungen des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland - Fassung Ost - i.d.F. vom 1. Juli 2007 Anlage 8 Abschn. A Abs. 4; Arbeitsvertragsrichtlinien für Einrichtungen des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland - Fassung Ost - i.d.F. vom 1. Juli 2007 Anlage 8 Abschn. A Abs. 5; Arbeitsvertragsrichtlinien für Einrichtungen des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland - Fassung Ost - i.d.F. vom 1. Juli 2007 Anlage 8 Abschn. A Abs. 10;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 77
AUR 2016, 215
BB 2016, 755
EzA-SD 2016, 10
EzA-SD 2016, 16
NZA 2016, 1015
NZA-RR 2016, 6
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 05.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 353/12
ArbG Halle, vom 28.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3579/09

Zulässigkeit der Anordnung von Bereitschaftsdiensten nach den AVRZulässigkeit des FreizeitausgleichVoraussetzungen der Wirksamkeit der Kündigung des Mandatsverhältnisses des ProzessbevollmächtigtenVoraussetzungen einer Urteilsergänzung

BAG, Urteil vom 20.01.2016 - Aktenzeichen 6 AZR 742/14

DRsp Nr. 2016/5298

Zulässigkeit der Anordnung von Bereitschaftsdiensten nach den AVR Zulässigkeit des Freizeitausgleich Voraussetzungen der Wirksamkeit der Kündigung des Mandatsverhältnisses des Prozessbevollmächtigten Voraussetzungen einer Urteilsergänzung

Orientierungssätze: 1. Die Anlage 8 Abschn. A Abs. 1 AVR eröffnet die Möglichkeit der Anordnung von Bereitschaftsdiensten nur "außerhalb der vertraglichen Soll-Arbeitszeit". Daraus folgt, dass Bereitschaftsdienst grundsätzlich nur zusätzlich zur vertraglich vereinbarten Sollarbeitszeit angeordnet werden kann, nicht aber anstatt der Sollarbeitszeit. 2. Anlage 8 Abschn. A Abs. 5 Satz 1 AVR gibt dem Dienstgeber jedoch die Möglichkeit, im Wege des Bereitschaftsdienstes erbrachte Arbeitszeit durch Freizeitausgleich abzugelten und insoweit die geleisteten Bereitschaftsdienststunden auf die Sollarbeitszeit anzurechnen. Macht der Dienstgeber von dieser Ersetzungsbefugnis Gebrauch, bestimmt Anlage 8 Abschn. A Abs. 10 AVR als lex specialis zur Regelung in Anlage 8 Abschn. A Abs. 4 AVR, dass für die insoweit herangezogenen Stunden nur das Grundentgelt, der Kinderzuschlag sowie die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen, nicht aber das Überstundenentgelt zu zahlen sind.