Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 14.06.2016 -
z u r ü c k g e w i e s e n .
Revision ist nicht zugelassen.
Die Parteien streiten in dem Berufungsverfahren unverändert darüber, ob die Änderung der Arbeitsbedingungen ihres Arbeitsverhältnisses durch die dem Kläger nach Aktenlage nicht vor dem 26. Mai 2015 zugegangene und unter dem Vorbehalt der Rechtfertigung angenommene Änderungskündigung des Beklagten mit Schreiben vom 26. Mai 2015 sozial ungerechtfertigt ist. Zudem geht es weiter unverändert darum, ob der Beklagte zu verurteilen ist, eine dem Kläger unter dem 03. Februar 2015 ausgesprochene Abmahnung zurückzunehmen und aus der Personalakte zu entfernen.
Der am ... geborene Kläger ist bei dem Beklagten aufgrund eines unter dem 04. Juni 2007 unterzeichneten und unter dem 24. April 2008 entfristeten Arbeitsvertrages beschäftigt.
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