Die Berufung der Beklagten gegen das am 26.04.2018 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal (
Im Hinblick auf die teilweise Klagerücknahme wird der Tenor in der Hauptsache zur Klarstellung wie folgt gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 33.030,89 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.02.2014 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.239,40 EUR zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
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