LAG Hamm - Beschluss vom 02.09.2016
13 TaBV 94/15
Normen:
BetrVG § 19 Abs. 1; BetrVG § 19 Abs. 2 S. 1; SchwbVWO § 4 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 06.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 103/14

Zulässigkeit der Anfechtung der Wahl zur Schwerbehindertenvertretung

LAG Hamm, Beschluss vom 02.09.2016 - Aktenzeichen 13 TaBV 94/15

DRsp Nr. 2016/18647

Zulässigkeit der Anfechtung der Wahl zur Schwerbehindertenvertretung

Bei der Wahl zu einer Schwerbehindertenvertretung führt das Unterlassen eines Einspruchs gegen die Liste der Wahlberechtigten nicht dazu, dass schwerbehinderte Arbeitnehmer ihre Berechtigung verlieren, wegen einer Verletzung des Wahlrechts ein Wahlanfechtungsverfahren nach § 94 Abs. 6 Satz 2 SGB IX i.V.m. § 19 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BetrVG durchzuführen.

Tenor

Die Beschwerde der zu 5) bis 7) beteiligten Arbeitgeberinnen gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 06.11.2015 - 3 BV 103/14 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt lautet:

Die Wahl der Schwerbehindertenvertretung vom 26.11.2014 wird für unwirksam erklärt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen

Normenkette:

BetrVG § 19 Abs. 1; BetrVG § 19 Abs. 2 S. 1; SchwbVWO § 4 Abs. 1;

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Wahl der Schwerbehindertenvertretung.

Die Antragsteller zu 1) bis 4) sind im Gemeinschaftsbetrieb der zu 5) bis 7) beteiligten Arbeitgeberinnen beschäftigte, als schwerbehinderte Menschen anerkannte Arbeitnehmer.

Am 15.10.2014 erließ der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben u.a. für die Wahl der Vertrauensperson (Bl. 12 f. d. A.) und legte an geeigneter Stelle eine Liste der Wahlberechtigten zur Einsicht aus. In dieser Liste waren bis zum Wahltag, dem 26.11.2014, folgende vier Personen nicht aufgeführt: