LAG Hamm - Beschluss vom 30.06.2015
7 TaBV 71/14
Normen:
§ 19 Abs. 2 BetrVG, § 20 Abs. 2 BetrVG, § 4 Abs. 1 WOBetrVG;
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 18.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 15/14

Zulässigkeit der Anfechtung der Wahl des Betriebsrats

LAG Hamm, Beschluss vom 30.06.2015 - Aktenzeichen 7 TaBV 71/14

DRsp Nr. 2015/15089

Zulässigkeit der Anfechtung der Wahl des Betriebsrats

Das Unterlassen eines Einspruchs gegen die Wählerliste im Sinne des § 4 Abs. 1 WOBetrVG führt nicht zum Verlust der Anfechtungsberechtigung gem. § 19 Abs. 2 BetrVG, da die WOBetrVG als niederrangige Rechtsquelle nicht zur Begrenzung des Anfechtungsrechts geeignet ist (im Anschluss an BAG, Beschlüsse vom 27.01.1993, 7 ABR 37/92 und 23.07.2014, 7 ABR 61/12).

Tenor

1.

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamm vom 18.09.2014 - 4 BV 15/14 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antrag abgewiesen wird.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 19 Abs. 2 BetrVG, § 20 Abs. 2 BetrVG, § 4 Abs. 1 WOBetrVG;

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten über die Unwirksamkeit der am 15.05.2014 durchgeführten Betriebsratswahl.

Die Antragsteller - aktuell im Beschwerdeverfahren noch 9 Beschäftigte der Arbeitgeberin im Betrieb I - betreiben die Anfechtung der Wahl des beteiligten 13-köpfigen Betriebsrates, der bei der ebenfalls beteiligten Arbeitgeberin am 15.05.2014 gewählt wurde.

Die Arbeitgeberin betreibt ein Großhandelsunternehmen mit Sitz N und unterhält u.a. in I ein Lager, in dem zum Wahlzeitpunkt etwa 900 Beschäftigte ihrerArbeit nachgingen.