Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamm vom 18.09.2014 -
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
A.
Die Beteiligten streiten über die Unwirksamkeit der am 15.05.2014 durchgeführten Betriebsratswahl.
Die Antragsteller - aktuell im Beschwerdeverfahren noch 9 Beschäftigte der Arbeitgeberin im Betrieb I - betreiben die Anfechtung der Wahl des beteiligten 13-köpfigen Betriebsrates, der bei der ebenfalls beteiligten Arbeitgeberin am 15.05.2014 gewählt wurde.
Die Arbeitgeberin betreibt ein Großhandelsunternehmen mit Sitz N und unterhält u.a. in I ein Lager, in dem zum Wahlzeitpunkt etwa 900 Beschäftigte ihrerArbeit nachgingen.
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