BAG - Urteil vom 26.05.2009
1 AZR 198/08
Normen:
AGG § 10 S. 3 Nr. 6; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 75 Abs. 1; Richtlinie 2000/78/EG Art. 6;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 200
ArbRB 2009, 264
AuA 2009, 432
AuR 2009, 212
AuR 2009, 322
BB 2009, 2428
DB 2009, 1766
NZA 2009, 849
ZIP 2009, 1584
ZInsO 2009, 1928
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 20.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sa 1416/07
ArbG Berlin, vom 12.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1504/07

Zulässigkeit der Altersdifferenzierung in einem Sozialplan

BAG, Urteil vom 26.05.2009 - Aktenzeichen 1 AZR 198/08

DRsp Nr. 2009/16632

Zulässigkeit der Altersdifferenzierung in einem Sozialplan

1. Sozialpläne dürfen eine nach Lebensalter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung vorsehen. Sie dürfen für rentenberechtigte Arbeitnehmer Sozialplanleistungen reduzieren oder ganz ausschließen. Die damit verbundene unterschiedliche Behandlung wegen des Alters ist durch § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG gedeckt. 2. § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG verstößt nicht gegen das gemeinschaftsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung. Die Regelung ist iSv. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000/78/EG durch ein vom nationalen Gesetzgeber verfolgtes legitimes Ziel gerechtfertigt. Es entspricht einem allgemeinen sozialpolitischen Interesse, dass Sozialpläne danach unterscheiden können, welche wirtschaftlichen Nachteile den Arbeitnehmern drohen, die durch eine Betriebsänderung ihren Arbeitsplatz verlieren.

I. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. November 2007 - 19 Sa 1416/07 - teilweise aufgehoben.

II. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 12. Juni 2007 - 8 Ca 1504/07 - teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 59.200,00 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. Februar 2007 zu zahlen.