BAG - Urteil vom 19.01.2016
9 AZR 507/14
Normen:
BGB § 287; BGB § 362 Abs. 1; BGB § 366; BUrlG § 9; Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der bayerischen Metall- und Elektroindustrie vom 23. Juni 2008 (MTV) § 18 Abschn. A Nr. 7 S. 1;
Fundstellen:
AP BUrlG § 7 Nr. 79
NZA 2016, 911
NZA-RR 2016, 235
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 27.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 32/14
ArbG Bamberg, vom 12.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 722/13

Zulässigkeit der Abgeltung von aufgrund Arbeitsunfähigkeit nicht genommenem Jahresurlaub im Geltungsbereich des Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer der bayerischen Metall- und Elektroindustrie

BAG, Urteil vom 19.01.2016 - Aktenzeichen 9 AZR 507/14

DRsp Nr. 2016/6163

Zulässigkeit der Abgeltung von aufgrund Arbeitsunfähigkeit nicht genommenem Jahresurlaub im Geltungsbereich des Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer der bayerischen Metall- und Elektroindustrie

Orientierungssätze: 1. Gemäß § 18 Abschn. A Ziff. 7 Satz 1 MTV erlischt der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Urlaub drei Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres, es sei denn, dass er erfolglos geltend gemacht wurde. Gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den von ihm beantragten Urlaub, liegt eine erfolglose Geltendmachung im Tarifsinne unabhängig davon nicht vor, ob der Arbeitnehmer den Urlaub später tatsächlich antritt. 2. Die Parteien des MTV haben den tariflichen Mehrurlaub einem eigenständigen, von den Vorschriften des BUrlG abweichenden Fristenregime unterstellt. Nach der Urlaubskonzeption des MTV soll der Arbeitnehmer das Risiko tragen, dass der Anspruch auf tariflichen Mehrurlaub infolge Arbeitsunfähigkeit nicht erfüllbar ist.

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 27. Mai 2014 - 7 Sa 32/14 - aufgehoben.

2. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Bamberg - Kammer Coburg - vom 12. Dezember 2013 - 4 Ca 722/13 - wird zurückgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 287; BGB § 362 Abs. 1; BGB § 366; BUrlG § 9;