BAG - Urteil vom 30.06.2021
7 AZR 245/20
Normen:
WissZeitVG in der seit dem 17.03.2016 geltenden Fassung § 1 Abs. 1 S. 1; WissZeitVG in der seit dem 17.03.2016 geltenden Fassung § 2 Abs. 1; WissZeitVG in der seit dem 17.03.2016 geltenden Fassung § 6; BerlHG § 83 Abs. 1; BerlHG § 84 Abs. 1; BerlHG § 121 Abs. 1; BerlHG § 121 Abs. 3; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 und Nr. 6; GG Art. 72 Abs. 1; GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 12;
Fundstellen:
AP WissZeitVG _ 6 Nr. 1
AuR 2021, 525
BAGE 175, 213
EzA BGB 2002 _ 620 Hochschulen Nr. 38
EzA-SD 2021, 4
NJW 2021, 3613
NZA 2021, 1483
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 10.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Sa 1830/18
ArbG Berlin, vom 05.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 56 Ca 7094/18

Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge mit Studierenden an einer deutschen HochschuleAnforderungen an die Erbringung wissenschaftlicher oder künstlerischer Hilfstätigkeiten i.S.d. § 6 Satz 1 WissZeitVGUnterschiedliche Tatbestandsvoraussetzungen für Befristungen nach § 6 WissZeitVG und nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und Nr. 6 TzBfG

BAG, Urteil vom 30.06.2021 - Aktenzeichen 7 AZR 245/20

DRsp Nr. 2021/15312

Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge mit Studierenden an einer deutschen Hochschule Anforderungen an die Erbringung wissenschaftlicher oder künstlerischer Hilfstätigkeiten i.S.d. § 6 Satz 1 WissZeitVG Unterschiedliche Tatbestandsvoraussetzungen für Befristungen nach § 6 WissZeitVG und nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und Nr. 6 TzBfG

Nach § 6 WissZeitVG ist die Befristung von Arbeitsverträgen zwischen Studierenden und einer Hochschule zulässig, wenn nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen wissenschaftliche oder künstlerische Hilfstätigkeiten zu erbringen sind. Eine wissenschaftliche Hilfstätigkeit iSv. § 6 Satz 1 WissZeitVG liegt vor, wenn durch die Tätigkeit die wissenschaftliche Arbeit anderer in Forschung und Lehre unmittelbar unterstützt wird. Orientierungssätze: