LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 09.07.2013
1 Ta 109/13
Normen:
ZPO § 121 Abs. 2; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 15.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 183 d/13

Zulässigkeit anwaltlicher Beschwerde gegen die Versagung der Beiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe bei einfacher Vergütungsklage

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.07.2013 - Aktenzeichen 1 Ta 109/13

DRsp Nr. 2013/20230

Zulässigkeit anwaltlicher Beschwerde gegen die Versagung der Beiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe bei einfacher Vergütungsklage

1. Ob eine sofortige Beschwerde gegen die Versagung einer Anwaltsbeiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe im Namen des nicht beigeordneten Prozessbevollmächtigten oder im Namen des Antragstellers eingelegt sein soll, ist durch Auslegung der Antragsschrift zu ermitteln.2. Gegen die Versagung der Beiordnung steht regelmäßig nur dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu.3. Auch wenn der Prozessbevollmächtigte ausdrücklich formuliert: "lege ich sofortige Beschwerde gegen die Versagung meiner Beiordnung ein" steht dies der Auslegung, die sofortige Beschwerde solle im Namen der vertretenen Partei eingelegt werden, regelmäßig nicht entgegen.4. Bei einfachen Zahlungsklagen scheidet die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 121 Abs. 2 ZPO regelmäßig aus, auch wenn zuvor zwischen den Parteien ein Kündigungsschutzverfahren geführt worden ist.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des

Arbeitsgerichts Neumünster vom 15.04.2013 - 1 Ca 183 d/13 -

wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 2; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

a) b)