LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 29.06.2022
18 Sa 830/21
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 25.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 48/18

Zulässiges Klageziel nach § 894 ZPOArbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz als Anspruchsgrundlage

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 29.06.2022 - Aktenzeichen 18 Sa 830/21

DRsp Nr. 2022/17940

Zulässiges Klageziel nach § 894 ZPO Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz als Anspruchsgrundlage

1. Der Kläger kann mit einem hinreichend bestimmten Klageantrag vom Beklagten die Abgabe einer Willenserklärung gem. § 894 ZPO verlangen, wenn die verlangte Erklärung auf eine Änderung des Arbeitsvertrags gerichtet und und als Angebot zu verstehen ist. 2. Aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz kann sich ein Anspruch auf Abgabe einer Willenserklärung ergeben. Er ist nicht nur dann anwendbar, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt, sondern grundsätzlich auch dann, wenn der Arbeitgeber – nicht auf besondere Einzelfälle beschränkt – nach Gutdünken oder nach nicht sachgerechten oder nicht bestimmbaren Kriterien leistet.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 25. Juni 2018 – 10 Ca 48/18 -, soweit über diese Berufung noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, abgeändert.

2. Die Klage wird abgewiesen (Klageantrag zu 3).

3. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz hat der Kläger 60%, die Beklage 40% zu tragen.

4. Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger und die Beklagte jeweils die Hälfte.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;

Tatbestand