LAG Köln - Urteil vom 08.04.2021
6 SaGa 6/20
Normen:
GG Art. 33 Abs. 1; BGB § 1004; AGG § 7;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 07.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ga 29/20

Zulässiges Anforderungsprofil des öffentlichen Arbeitgebers für BewerbungsverfahrenKein Verstoß gegen Gleichbehandlung bei sachlichen Gründen für Ausschluss überqualifizierter BewerberPersonalpolitische Aspekte als sachlicher Grund für Ausschluss ÜberqualifizierterKein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG bei zulässigem, hinreichend dokumentierten Anforderungsprofil

LAG Köln, Urteil vom 08.04.2021 - Aktenzeichen 6 SaGa 6/20

DRsp Nr. 2021/12066

Zulässiges Anforderungsprofil des öffentlichen Arbeitgebers für Bewerbungsverfahren Kein Verstoß gegen Gleichbehandlung bei sachlichen Gründen für Ausschluss überqualifizierter Bewerber Personalpolitische Aspekte als sachlicher Grund für Ausschluss Überqualifizierter Kein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG bei zulässigem, hinreichend dokumentierten Anforderungsprofil

1. Grundsätzlich ist der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Rahmen seiner Organisationsgewalt inhaltlich frei, für die zu besetzende Stelle ein Anforderungsprofil aufzustellen, dessen Erfüllung Voraussetzung für die Teilnahme am Bewerbungsverfahren ist.2. Diese Freiheit in der Gestaltung des Anforderungsprofils ist nicht auf die Festlegung von Mindestanforderungen beschränkt. Es ist gleichfalls zulässig, das Bewerberfeld „nach oben“ zu begrenzen, indem höher qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber von vornherein vom Bewerbungsverfahren ausgeschlossen werden.