LAG Köln - Beschluss vom 26.08.2010
9 Ta 287/10
Normen:
ZPO § 319;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 19.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1010/09

Zulässiger Umfang der Berichtigung eines Urteilstenors

LAG Köln, Beschluss vom 26.08.2010 - Aktenzeichen 9 Ta 287/10

DRsp Nr. 2012/6501

Zulässiger Umfang der Berichtigung eines Urteilstenors

Zur Zulässigkeit der Berichtigung eines Urteilstenors, wonach zusätzlich zu ausgeurteilten Annahmeverzugslöhnen auch die Unwirksamkeit der den Annahmeverzug auslösenden Kündigung festgestellt wird.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen

den Urteilsberichtigungsbeschluss des Arbeitsgerichts

Köln vom 19. März 2010 - 6 Ca 1010/09 - wird

kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 319;

Gründe

I. Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch eine "aus betriebsbedingten Gründen und wegen Witterungseinflüssen mit eintägiger Kündigungsfrist" erklärte Kündigung des Beklagten vom 12. Januar 2009 beendet worden ist und ob der Beklagte dem Kläger aufgrund Annahmeverzugs Lohn für die Monate Dezember 2008 bis einschließlich Februar 2010 zu zahlen hat.