Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen
den Urteilsberichtigungsbeschluss des Arbeitsgerichts
Köln vom 19. März 2010 - 6 Ca 1010/09 - wird
kostenpflichtig zurückgewiesen.
I. Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch eine "aus betriebsbedingten Gründen und wegen Witterungseinflüssen mit eintägiger Kündigungsfrist" erklärte Kündigung des Beklagten vom 12. Januar 2009 beendet worden ist und ob der Beklagte dem Kläger aufgrund Annahmeverzugs Lohn für die Monate Dezember 2008 bis einschließlich Februar 2010 zu zahlen hat.
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