OLG Köln - Beschluss vom 19.03.2018
18 U 95/17
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3; GVG § 17 Abs. 1; GVG § 17a;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 01.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 25/17

Zulässiger Rechtsweg für die Klage des früheren Geschäftsführers einer GmbH

OLG Köln, Beschluss vom 19.03.2018 - Aktenzeichen 18 U 95/17

DRsp Nr. 2018/12418

Zulässiger Rechtsweg für die Klage des früheren Geschäftsführers einer GmbH

1. Für die Klage des früheren Geschäftsführers einer GmbH gegen die Gesellschaft ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. 2. Zwar endet die Fiktionswirkung des § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG mit der wirksamen Abberufung des Geschäftsführers als Organ der Gesellschaft oder mit dessen Amtsniederlegung. Jedoch stellen sich Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag des Geschäftsführers einer GmbH auch unabhängig davon regelmäßig als solche aus einem freien Dienstvertrag dar, für die unabhängig von der Geltung des § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist. 3. Dass die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft schlecht steht, berechtigt diese nicht, ohne entsprechende Vereinbarung mit dem Geschäftsführer die vereinbarte Vergütung nicht auszuzahlen.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 01. Juni 2017 - 22 O 25/17 - gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3; GVG § 17 Abs. 1; GVG § 17a;

Gründe

I.