LAG München - Beschluss vom 31.08.2022
10 TaBV 65/21
Normen:
BetrVG § 118 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; GG Art. 5 Abs. 3;
Fundstellen:
BeckRS 2022, 49170
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 06.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 109/20

Zulässiger Feststellungsantrag zur Bildung eines WirtschaftsausschussesKein Wirtschaftsausschuss in TendenzbetriebenZielsetzung des Tendenzschutzes des § 118 BetrVGSchutz der Kunstfreiheit im Werkbereich und im Wirkbereich

LAG München, Beschluss vom 31.08.2022 - Aktenzeichen 10 TaBV 65/21

DRsp Nr. 2023/4448

Zulässiger Feststellungsantrag zur Bildung eines Wirtschaftsausschusses Kein Wirtschaftsausschuss in Tendenzbetrieben Zielsetzung des Tendenzschutzes des § 118 BetrVG Schutz der Kunstfreiheit im "Werkbereich" und im "Wirkbereich"

Bei der Bet. zu 2) konnte kein Wirtschaftsausschuss gebildet werden, da sie sich auf Tendenzschutz berufen kann. Sie dient unmittelbar und überwiegend künstlerischen Bestimmungen. Sie ist sowohl im Werk- als auch im Wirkbereich der Kunst tätig, wenn sie Künstler veröffentlicht.

1. Bestehen Meinungsverschiedenheiten zwischen den Betriebspartnern darüber, ob in einem Unternehmen oder Betrieb zu Recht ein Wirtschaftsausschuss gebildet worden ist, kann dies durch einen entsprechenden Feststellungsantrag im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens geklärt werden. 2. Gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG finden die Bestimmungen über den Wirtschaftsausschuss keine Anwendung auf Unternehmen, die unmittelbar und überwiegend politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bestimmungen dienen (sog. Tendenzschutz).