LAG Berlin - Beschluss vom 10.01.2005
16 Ta 2212/04
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NJ 2005, 336
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 03.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 5891/04

Zulässige Widerklage auf Schadensersatz vor Arbeitsgericht nach bestandskräftiger Verweisung der Feststellungsklage des GmbH-Geschäftsführers über außerordentliche Kündigung seines Dienstverhältnisses

LAG Berlin, Beschluss vom 10.01.2005 - Aktenzeichen 16 Ta 2212/04

DRsp Nr. 2005/4537

Zulässige Widerklage auf Schadensersatz vor Arbeitsgericht nach bestandskräftiger Verweisung der Feststellungsklage des GmbH-Geschäftsführers über außerordentliche Kündigung seines Dienstverhältnisses

»Hat das Landgericht die Feststellungsklage eines GmbH-Geschäftsführers gegen die (zeitlich nach der Abberufung liegende) außerordentliche Kündigung seines Dienstverhältnisses (zu Unrecht, aber bestandskräftig) an das Arbeitsgericht verwiesen, kann vor dem Arbeitsgericht nach § 2 Abs. 3 ArbGG eine Widerklage erhoben werden, mit der Schadensersatz wegen Verhaltensweisen des Geschäftsführers aus der Zeit vor seiner Abberufung verlangt wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Verhaltensweisen, deretwegen Schadensersatz verlangt wird, (teilweise) identisch sind mit den Kündigungsvorwürfen.«

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 3 ;

Gründe:

1.

Die Parteien streiten vorliegend über den Rechtsweg für eine auf Schadensersatz gerichtete Widerklage.