Die Parteien streiten über die Höhe der an den Kläger zu zahlenden Betriebsrente, wobei im Berufungsverfahren lediglich noch die Frage streitig ist, ob eine anteilige Rentenkürzung wegen einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Rentenleistungen zulässig ist.
Der 1946 geborene Kläger war seit dem 25.09.1967 bei der Beklagten beschäftigt. Sie sagte ihm Vorsorgungsleistungen zu aufgrund der "Pensionsordnung für die Weyhausen & Söhne GmbH vom 01.07.1976", wegen deren genauen Inhalts auf die mit der Klageschrift überreichte Kopie (Bl. 9 bis 12 d.A.) verwiesen wird.
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