LAG Hamm - Urteil vom 18.03.2021
8 Sa 103/20
Normen:
MTV obst- , gemüse- und kartoffelverarbeitende Industrie, Essigindustrie, Senfindustrie NRW v. 08.12.2004; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; ArbzG § 6 Abs. 5; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 18.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1593/19

Zulässige tarifliche Differenzierung bei Höhe der Nachtzuschläge nach regelmäßiger Nachtarbeit und NachtschichtarbeitKein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG wegen unterschiedlich hohen NachtzuschlägenWeiter Spielraum der Tarifvertragsparteien bei Gestaltung von Nachtzuschlägen

LAG Hamm, Urteil vom 18.03.2021 - Aktenzeichen 8 Sa 103/20

DRsp Nr. 2022/423

Zulässige tarifliche Differenzierung bei Höhe der Nachtzuschläge nach regelmäßiger Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit Kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG wegen unterschiedlich hohen Nachtzuschlägen Weiter Spielraum der Tarifvertragsparteien bei Gestaltung von Nachtzuschlägen

Die Unterscheidung bei der Höhe von Nachtzuschlägen zwischen regelmäßiger Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit nach dem Manteltarifvertrag für die obst-, gemüse- und kartoffelverarbeitende Industrie, Essigindustrie und Senfindustrie NRW vom 08.12.2004 verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG und ist auch angemessen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 18.12.2019 - 2 Ca 1593/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

MTV obst- , gemüse- und kartoffelverarbeitende Industrie, Essigindustrie, Senfindustrie NRW v. 08.12.2004; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; ArbzG § 6 Abs. 5; ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8.