LAG Berlin - Beschluss vom 11.02.2005
6 TaBV 2252/04
Normen:
BetrVG § 93 ; BetrVG § 95 Abs. 3 Satz 1 ; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 3 ; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 5 ; BetrVG § 101 Satz 1 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 238
LAGReport 2005, 188
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 08.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 47 BV 1401/04

Zulässige Stellenausschreibung ohne Angabe der Tarifgruppe - Zustimmungsersetzungsantrag als hilfsweiser Widerantrag des Arbeitgebers im Aufhebungsverfahren

LAG Berlin, Beschluss vom 11.02.2005 - Aktenzeichen 6 TaBV 2252/04

DRsp Nr. 2005/5444

Zulässige Stellenausschreibung ohne Angabe der Tarifgruppe - Zustimmungsersetzungsantrag als hilfsweiser Widerantrag des Arbeitgebers im Aufhebungsverfahren

»1. Eine Ausschreibung gemäß § 93 BetrVG erfordert keine Angabe der Tarifgruppe des vakanten Arbeitsplatzes.2. Erklärt der Betriebsrat, aus einem Beschluss in einem Aufhebungsverfahren nach § 101 Satz 1 BetrVG keine Zwangsvollstreckung zu betreiben, solange keine Entscheidung über einen Zustimmungsersetzungsantrag des Arbeitgebers ergangen ist und sofern dieser ein entsprechendes Verfahren betreibt, so ist der Arbeitgeber ausnahmsweise nicht gehindert, diesen Antrag hilfsweise als Widerantrag im Aufhebungsverfahren zu stellen.«

Normenkette:

BetrVG § 93 ; BetrVG § 95 Abs. 3 Satz 1 ; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 3 ; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 5 ; BetrVG § 101 Satz 1 ;

Gründe: