Die Parteien streiten über die Höhe der von der Beklagten zu zahlenden Vergütung.
Die Kläger wurden am 23.10.1995 als Flugzeugführer bei der beklagten Flugverkehrsgesellschaft eingestellt und nach dem Vergütungstarifvertrag der Beklagten zunächst in die Beschäftigungsgruppe der II. Offiziere eingruppiert. Mit dem Abschluss eines Lehrgangs wurden die Kläger ab der zweiten Monatshälfte des Januar 1996 als I. Offiziere (FO) beschäftigt.
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