LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.01.2016
15 Sa 1622/15
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 13.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 57 Ca 3762/15

Zulässige Klageschrift mit c/o-Bezeichnung der beklagten ArbeitgeberinUnbegründete Lohnklage bei unzureichenden Darlegungen des Arbeitnehmers zur Arbeitstätigkeit für ein Subunternehmen

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.01.2016 - Aktenzeichen 15 Sa 1622/15

DRsp Nr. 2016/9351

Zulässige Klageschrift mit c/o-Bezeichnung der beklagten Arbeitgeberin Unbegründete Lohnklage bei unzureichenden Darlegungen des Arbeitnehmers zur Arbeitstätigkeit für ein Subunternehmen

1. Die "c/o" -Angabe in der Adresse der Beklagten reicht für die Zulässigkeit der Klage aus, wenn die Beklagte nur über ein Rechtsanwaltsbüro ("Law Factory") erreichbar und mit diesen Angaben im Handelsregister eingetragen ist. 2. Hat der Arbeitnehmer in seiner Lohnklage dargelegt, dass er im Rahmen von Subunternehmen schwerpunktmäßig im Bereich der Baustelle "Motel One" tätig gewesen ist, und erwidert die Beklagte daraufhin unwidersprochen, dass sie für diesen Bereich keinen Subunternehmerauftrag gehabt hat, lässt dies nach zivilprozessualen Grundsätzen nur die Schlussfolgerung zu, dass der Kläger schwerpunktmäßig jedenfalls nicht für die Beklagte tätig war; fehlt eine differenzierte Stundenaufstellung und sind die im Bereich "Motel One" getätigten Stunden nicht von der Beklagten zu vergüten, ist die gesamte Vergütungsklage unbegründet.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 13.08.2015 - 57 Ca 3762/15 - unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 14.04.2015 abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.